Anwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht in Gelnhausen

Die Beratungen in unserer Kanzlei im Rahmen steuerrechtlicher Probleme und Anforderungen stehen unter dem Oberbegriff:

„Kein Vertrag der Steuer wegen!“

Die steuerrechtliche Betrachtung alleine verführt dazu, Steuereinsparmöglichkeiten als oberstes Ziel einer vertraglichen Gestaltung anzusehen. Dabei wird häufig verkannt, dass die zivil- und ggf. handelsrechtliche oder erbrechtliche Gestaltung weitaus wichtiger ist, als nur das Modell einer Steuereinsparung. Oberstes Ziel einer vertraglichen Gestaltung, insbesondere in Unternehmen, ist daher die zivil- und handelsregisterliche Sicherheit und die Nachfolgegestaltung im Rahmen erbrechtlicher Regelungen. Erst im zweiten Schritt kann für die sichere Gestaltung die steuerlich günstigste Variante ermittelt werden.

In Beratungsangelegenheiten unterstützen wir unsere Auftraggeber bei der Vertragsgestaltung im Rahmen von Gründungen und bei bestehenden Unternehmen. Unsere forensische Tätigkeit bei den Finanzgerichten praktizieren wir seit mehreren Jahrzehnten, überwiegend natürlich aufgrund der örtlichen Verbundenheit hier in Hessen, bei dem hessischen Finanzgericht.

Alle streitigen Steuerverfahren erfordern insbesondere Geduld bei den Beteiligten. Die Terminierungen der Finanzgerichte werden in mehreren Jahren gerechnet und erfordern eine mehr als sorgfältige Vorbereitung der Begründungen und der Abwicklung in den finanzgerichtlichen Verfahren. Schnelle Ergebnisse erreicht man in Steuerrechtsverfahren, wie auch in steuerstrafrechtlichen Verfahren allenfalls durch vorgerichtliche Regelungen mit den Finanzbehörden.

In der Praxis wird häufig die Erfahrung gemacht, dass bei allein zivilrechtlichen ausgerichteten Beratern die steuerrechtlichen Probleme und bei steuerrechtlich ausgerichteten Beratern die zivil-, handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen im Rahmen der Gestaltungen oft zu kurz kommen. Dabei tritt in der Praxis die Problematik auf, dass Gestaltungsfehler im Zivilrecht häufig rückwirkend korrigierbar sind, Fehlplanungen aus steuerlicher Sicht aber rückwirkend nicht anerkannt werden.