Das Notariat

Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes, übt also eine hoheitliche Tätigkeit aus. Dabei vertritt er nicht einseitige Interessen eines Mandanten, sondern ist für alle Beteiligten gleichermaßen tätig, um eine rechtlich korrekte, sichere und ausgewogene Lösung zu erarbeiten.

Wegen der Bedeutung der Rechtsgeschäfte hat der Gesetzgeber bestimmte Verträge der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung unterworfen. Typischerweise sind dies Vorgänge von besonderer Bedeutung, die insbesondere auch vor übereilten Vertragsschlüssen Schutz bieten sollen:

  • Grundstücksveräußerungen
  • Grundpfandrechtsbestellungen
  • Wohnungseigentumsverträge
  • Bauträgerverträge
  • Übertragung von Immobilien im Rahmen einer Schenkung oder Erbfolge
  • Eheverträge
  • Gründung von Kapitalgesellschaften u.a.

Bei z.B. Testamentserrichtungen ist neben einer notariellen Beurkundung auch eine privatschriftliche Errichtung möglich. Der notariell beurkundete Vertrag hat aber eine gegebenenfalls höhere Bindungswirkung und bewirkt später eine einfachere Umsetzung.

  1. Zu unseren Bearbeitungsschwerpunkten zählen
  • Immobilienrecht
  • Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
  • Erbrecht, Testament und Schenkungen, Unternehmensnachfolge
  • Eheverträge / Scheidungsfolgenvereinbarungen

Zu den jeweils einzelnen Bereichen finden Sie unter „Downloads“ rechtliche Hinweise und Informationen, Checklisten und Fragebögen für unsere Beauftragung.

  1. Gebühren im Notariat:

Rechtsquelle des Notarkostenrechts ist seit 2013 das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Der Notar ist in seiner amtlichen Eigenschaft verpflichtet, seine Gebühren nur nach dem GNotKG zu berechnen. Mit den Beurkundungsgebühren ist regelmäßig alles abgegolten, was der Notar für die Vorbereitung und den Vollzug an Aktivitäten entwickelt.

Die Vereinbarung anderer Gebühren, als der nach dem GNotKG, ist verboten und unwirksam. Der Notar darf also keine höheren oder niedrigeren Gebühren berechnen oder vereinbaren. Jeder Beteiligte kann formlos Beanstandungen bei dem Notar erheben, der von sich aus die Kostenrechnung ändern kann. Wir die Beanstandung vom Notar nicht für begründet angesehen, kann der Kostenschuldner die Entscheidung des Landgerichts beantragen. Der Landgerichtspräsident als Dienstaufsichtsbehörde kann den Notar anweisen, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Nähere Informationen zu den Notarkosten können Sie sich unter www.notarkostenrechner.com einholen, bezogen auf speziell Ihr geplantes Beurkundungsverfahren.