Anwalt für Insolvenzrecht in Gelnhausen

Insolvenzrecht ist eine äußerst spezielle Rechtsmaterie und wird in Deutschland nur von wenigen zugelassenen Rechtsanwälten intensiv bearbeitet. Insolvenzrecht macht ein Großteil der Tätigkeit unserer Kanzlei aus und Herr Rechtsanwalt Bayer bearbeitet Insolvenzverfahren schon seit Zeiten der Konkursordnung und war bereits vor Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 lange als Konkursverwalter tätig. Wir haben in unserer Kanzlei weit mehr als 1.000 Insolvenzverfahren bearbeitet und abgewickelt, mit unseres Erachtens überdurchschnittlichem Erfolg für die Verfahrensbeteiligten.

Unsere Beauftragung durch die hiesigen und angrenzenden Insolvenzgerichte hat zur Folge, dass wir in erster Linie Insolvenzverwaltungen betreiben. Erst in zweiter Linie, wenn z.B. Insolvenzverfahren eröffnet sind, übernehmen wir auch die Vertretung von Gläubigern z.B. bei der Abwehr von Anfechtungsansprüchen eines Insolvenzverwalters.

 

 

Unsere Grundsätze


1) Es gelten zunächst die Berufsgrundsätze des VID in der Fassung der GOI vom 05.05.2012. Darüber hinaus gelten in unserer Kanzlei grundsätzlich die nachfolgenden Ziffern 2. – 4.

2) Die Vergütungen, die nach § 5 InsVV zu berechnen sind, werden grundsätzlich nicht der Masse, sondern nur dem Prozessgegner berechnet. Erst wenn Erlöse in gleicher Größenordnung an die Masse fließen, dürfen die nach § 5 InsVV zulässigen Beträge, gegebenenfalls mit Genehmigung des Insolvenzgerichts entnommen werden.

3) Dem Grundsatz der persönlichen Bearbeitung wird besondere Aufmerksamkeit beigemessen. Soweit überhaupt möglich erfolgt keine Beauftragung von Personen, Unternehmen oder Organisationen, wenn die Bearbeitung durch Mitarbeiter der Kanzlei durchgeführt werden kann.

4) Bei Beauftragung von dritten Personen, Unternehmen oder Organisationen ist strikt eine direkte oder indirekte Beteiligung der Kanzlei oder von Mitarbeitern der Kanzlei ausgeschlossen.

5) Zum Erreichen der Ziele des Insolvenzverfahrens sollen Maßnahmen ergriffen und entsprechende Zurückhaltungen geübt werden, damit die Kosten der Abwicklung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Vergütungen nicht mehr als 40% der erwirtschafteten Masse betragen. Anzustreben sind über alle Verfahren Durchschnittsquoten von mehr als 15% für die ungesicherten Gläubiger. Stets ist eine Verbesserung dieser bereits seit 2009 erreichten Erfolge bei der Verfahrensabwicklung anzustreben.

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