§ 370 Steuerhinterziehung

1. Tathandlung

(1) aktives Tun 370 I Nr. 1
- unrichtige o. unvollständige Angaben
- über steuerliche erhebliche Tatsachen
- gegenüber einer Finanzbehörde o. anderen Behörde

oder

(2) pflichtwidriges Unterlassen

2. Taterfolg 370 I und IV

(1) Verkürzung von Steuern (nicht Nebenleistungen)
- Nichtfestsetzung
- Nicht in voller Höhe
- Nicht rechtzeitig
! Saldierungsverbot § 370 IV S. 3

oder

(2) Erlangung nicht gerechtfertigter Vorteile (Stundung)

3. Kausalität Tathandlung - Taterfolg

4. Vorsatz „Wissen und Wollen“ § 15 StGB

5. Rechtswidrigkeit

6. Schuld
Strafausschließung Selbstanzeige 371
(1) Berichtigung oder Ergänzung
(2) Kein Ausschlussgrund 371 II
(3) Entrichtung der hinterzogenen Steuer § 371 Abs.3