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§ 370 Steuerhinterziehung
1. Tathandlung
(1) aktives Tun 370 I Nr. 1
- unrichtige o. unvollständige Angaben
- über steuerliche erhebliche Tatsachen
- gegenüber einer Finanzbehörde o. anderen Behörde
oder
(2) pflichtwidriges Unterlassen
2. Taterfolg 370 I und IV
(1) Verkürzung von Steuern (nicht Nebenleistungen)
- Nichtfestsetzung
- Nicht in voller Höhe
- Nicht rechtzeitig
! Saldierungsverbot § 370 IV S. 3
oder
(2) Erlangung nicht gerechtfertigter Vorteile (Stundung)
3. Kausalität Tathandlung - Taterfolg
4. Vorsatz „Wissen und Wollen“ § 15 StGB
5. Rechtswidrigkeit
6. Schuld
Strafausschließung Selbstanzeige 371
(1) Berichtigung oder Ergänzung
(2) Kein Ausschlussgrund 371 II
(3) Entrichtung der hinterzogenen Steuer § 371 Abs.3