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Checkliste und Informationsblatt zur Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung
§ 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Anwendungsbereich:
regelt Straffreiheit in den Fällen der Steuerhinterziehung der § 370 AO
Voraussetzung der wirksamen Selbstanzeige/Nacherklärung:
- Vollständigkeit der Selbstanzeige
- die wirklichen Besteuerungsgrundlagen sind nach Art und Umfang darzulegen, das Finanzamt muss aufgrund der Angaben in die Lage versetzt werden, die Steuer nachträglich durch geänderten Steuerbescheid zu erheben, eigene Nachforschungen des Finanzamts dürfen nicht erforderlich sein
Formale Voraussetzungen:
eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben;
ausdrückliche Bevollmächtigung eines Vertreters ist erforderlich
Nachentrichtung der Steuer:
§ 371 Abs. 3 AO schreibt die Nachentrichtung der erlangten Vorteile oder eingetretenen Verkürzungen in angemessener Frist vor
bis zur endgültigen Nachentrichtung der Steuer steht dem Steuerpflichtigen nur eine Anwartschaft auf die Straffreiheit zu!
Umfang der Nacherklärung:
Die Nacherklärung muss sich nur auf den strafrechtlich nicht verjährten Zeitraum erstrecken. Hierbei sind § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und § 78a StGB zu beachten, d. h. alle Steuerbescheide sind zu berichtigen, die im 5 Jahreszeitraum bis zur Nacherklärung dem Steuerpflichtigen zugegangen sind. Bei besonders schweren
Fällen (§ 370 Abs. 3) beträgt die Frist 10 Jahre.
Ausschluss der Straffreiheit gem. § 371 Abs. 2 AO:
1. Erscheinen eines Amtsträgers
2. Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
3. Entdeckung der Tat
danach ist Straffreiheit ausgeschlossen, wenn die Tat im Zeitpunkt bereits entdeckt war
Sonderfälle
1. Teilselbstanzeige
2. Selbstanzeige in Stufen
Praxishinweis: Straffreiheit ist das oberste Gebot, im Zweifel sind überhöhte Schätzungen anzuraten!
Die Checkliste als Download»