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Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung § 370 a AO ist verfassungswidrig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Steuer-Straftatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung wegen Unbestimmheit verfassungswidrig ist (Urteil vom 22.07.2004, Az: V StR 85/04).
Das Gericht hebt hervor, dass sich angesichts des unklaren Gesetzeswortlauts nicht erkennen lasse, unter welchen Voraussetzungen der Straftatbestand überhaupt erfüllt sei. Dies aber widerspreche dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 103 des Grundgesetzes. Die Richter halten die Formulierungen „in großem Ausmaß“ und „Gewerbs- und Bandengemäßigkeit“ für problematisch. Damit scheidet zunächst eine Bestrafung nach dieser Vorschrift für Betroffene aus.
13.09.2004
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