Verwendung von Vorratsgesellschaften mbH

BGH-Beschluß vom 09.02.2002, Az: II ZB 12/02, Betriebsberater 2003, S. 324

1.1. Vorrats-GmbH

Vorrats-GmbHs sind Gesellschaften, die von spezialisierten Anbietern allein zur Weiterveräußerung der Geschäftsanteile („GmbH-Mantel“) gegründet werden.

Der Anteilserwerber will durch den Erwerb des GmbH-Mangels

  • Zeit sparen: vom Notartermin bis zur Eintragung der GmbH vergehen oft mehr als
    4 Wochen
  • persönliche Haftungsrisiken vermeiden: beginnt die GmbH in Gründung (sog. Vor-GmbH) bereits vor der Eintragung im Handelsregister mit dem aktiven Geschäft, haften die Gesellschafter für alle bis zur Eintragung eintretenden Verluste (Unterbilanzhaftung) .


    1.2. Wirtschaftliche Neugründung

  • Der BGH sieht in der Verwendung einer Vorrats-GmbH durch Ausstattung der „leeren“ GmbH mit einem Unternehmen und erstmaliger Aufnahme des Geschäftsbetriebes eine wirtschaftliche Neugründung der GmbH.

  • Auf diese wirtschaftliche Neugründung sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG entsprechend anzuwenden.

    1.3. Konsequenzen

    Konsequenzen der BGH-Rechtsprechung sind:

  • Registergerichtliche Kontrolle der anzumeldenden Satzungsänderungen

  • Verpflichtung des Geschäftsführers zur Versicherung gegenüber dem Gericht, dass die auf die Stammeinlagen zu leitenden Bar- bzw. Sacheinlagen der Gesellschafter

  • tatsächlich erbracht worden sind und
  • sich endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers befinden.

    Bei falscher Versicherung haftet der Geschäftsführer der GmbH auf Schadenersatz und macht sich strafbar.

  • Ggf. - auf Anforderung des Gerichts – Nachweis des Geschäftsführers, dass im Zeitpunkt der Anmeldung der Satzungsänderungen die Stammeinlagen nicht durch Verluste ganz oder teilweise aufgezehrt sind.

  • Haftung der Gesellschafter für eine bis zur Eintragung der Satzungsänderung eingetretenen Unterbilanz!

    Der Erwerb eines „ungebrauchten“ GmbH-Mantels bietet daher gegenüber der Neugründung keine nennenswerten Vorteile mehr.

    Beim Erwerb eines gebrauchten, aber im Verkaufszeitpunkt inaktiven
    GmbH-Mantels, besteht ohnehin das Risiko einer haftungsmäßigen Infizierung z. B. wegen Überbewertung von Sacheinlagen, fehlender Kapitalaufbringung, verbotener Kapitalrückzahlung, verbotener Tilgung von kapitalersetzenden Gesellschafts-Darlehen usw.