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Verwendung von Vorratsgesellschaften mbH
BGH-Beschluß vom 09.02.2002, Az: II ZB 12/02, Betriebsberater 2003, S. 324
1.1. Vorrats-GmbH
Vorrats-GmbHs sind Gesellschaften, die von spezialisierten Anbietern allein zur
Weiterveräußerung
der Geschäftsanteile („GmbH-Mantel“) gegründet werden.
Der
Anteilserwerber
will durch den Erwerb des GmbH-Mangels
Zeit sparen:
vom Notartermin bis zur Eintragung der GmbH vergehen oft mehr als
4 Wochen
persönliche Haftungsrisiken vermeiden:
beginnt die GmbH in Gründung (sog. Vor-GmbH) bereits vor der Eintragung im Handelsregister mit dem aktiven Geschäft, haften die Gesellschafter für alle bis zur Eintragung eintretenden Verluste
(Unterbilanzhaftung)
.
1.2. Wirtschaftliche Neugründung
Der BGH sieht in der Verwendung einer Vorrats-GmbH durch Ausstattung der „leeren“ GmbH mit einem Unternehmen und erstmaliger Aufnahme des Geschäftsbetriebes eine
wirtschaftliche Neugründung
der GmbH.
Auf diese wirtschaftliche Neugründung sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden
Gründungsvorschriften
des GmbHG entsprechend anzuwenden.
1.3. Konsequenzen
Konsequenzen der BGH-Rechtsprechung sind:
Registergerichtliche Kontrolle
der anzumeldenden Satzungsänderungen
Verpflichtung des
Geschäftsführers
zur
Versicherung
gegenüber dem Gericht, dass die auf die Stammeinlagen zu leitenden
Bar- bzw. Sacheinlagen
der Gesellschafter
tatsächlich erbracht worden sind und
sich endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers befinden.
Bei falscher Versicherung haftet der Geschäftsführer der GmbH auf Schadenersatz und macht sich strafbar.
Ggf. - auf Anforderung des Gerichts – Nachweis des Geschäftsführers, dass im Zeitpunkt der Anmeldung der Satzungsänderungen die Stammeinlagen
nicht
durch
Verluste
ganz oder teilweise aufgezehrt sind.
Haftung
der Gesellschafter für eine bis zur Eintragung der Satzungsänderung eingetretenen
Unterbilanz
!
Der Erwerb eines „ungebrauchten“ GmbH-Mantels bietet daher gegenüber der Neugründung keine nennenswerten Vorteile mehr.
Beim Erwerb eines gebrauchten, aber im Verkaufszeitpunkt inaktiven
GmbH-Mantels, besteht ohnehin das Risiko einer haftungsmäßigen Infizierung z. B. wegen Überbewertung von Sacheinlagen, fehlender Kapitalaufbringung, verbotener Kapitalrückzahlung, verbotener Tilgung von kapitalersetzenden Gesellschafts-Darlehen usw.
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