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Der Erbschein
1. Wann wird ein Erbschein benötigt?
- zur Vorlage beim Grundbuchamt und Umschreibung des ererbten Grundstücks auf den Namen des Erben
- zur Vorlage im Handelsregister
- zur Vorlage bei dem Finanzamt (z. B. Steuererstattung)
- zur Vorlage bei Gericht (Fortführung von Prozessen)
- Banken/Kreditinstitute um über Sparkonten, Depots u.ä. verfügen zu können
- Lebensversicherung zur Auszahlung von Versicherungssummen
2. Funktion und Wirkung
Der Erbschein bezeugt als amtliche Bescheinigung
- die Person des Erblassers,
- die Person der Erben,
- den Umfang des Erbrechts,
- eine Nacherbschaft,
- die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Seine Wirkungen sind
- eine Vermutungswirkung, daß derjenige Erbe ist, der im Erbschein steht,
- der öffentliche Glaube über die Richtigkeit des Erbscheins.
3. Erteilungsvoraussetzungen
a) Antrag
b) Form: zu Protokoll des Gerichts oder bei einem Notar
c) Inhalt:
– genaue Bezeichnung des Erbrechts, um das es geht. Das Nachlaßgericht ist an den Antrag gebunden und kann ihn nur vollständig bejahen oder ablehnen.
– Hinweis auf die Verfügung von Todes wegen, aus der der Antragsteller sein Erbrecht herleitet sowie ob und welche Verfügungen von Todes wegen der Erblasser hinterlassen hat;
– beim gesetzlichen Erben das Verhältnis, auf den sein Recht beruht, sowie ob und welche Personen weggefallen sind (durch Tod, Ausschlagung oder Erbverzicht);
– Personalien des Erblassers (mit Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz), Todeszeitpunkt und Sterbeort
– Personalien des/der Erben
– bei vorhandenem Testament, dessen Inhaltserläuterung und Auslegung
– die Erbquoten aller Miterben und Erklärung, ob diese anderen Erben die Erbschaft angenommen haben
– Verfügungsbeschränkungen, wie Testamentsvollstreckung und/oder Nacherbfolge
– bei Ehegatten der Güterstand (Ehevertrag?) sowie die Erbrechtsverhältnisse und die Erbquoten
– die Versicherung, daß keine
anderen Personen vorhanden oder waren, durch die genannten ausgeschlossenen oder deren Erbteil gemindert werden würden
die Erben die Erbschaft angenommen haben
kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist
kein Hof im Sinne der Höfeordnung zum Nachlaß gehört
– die Belehrung über die eidesstattliche Versicherung und die Beteuerung, daß dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht
4. Urkundenvorlage
- die letztwillige Verfügung von Todes wegen (Testament) in Urschrift bzw. Hinweis darauf, daß sie schon dem Nachlassgericht vorliegt
- die Personenstandsurkunden, also Sterbeurkunde und alle sonst erforderlichen Geburts- oder Abstammes-, Heirats- oder Scheidungsurkunden und Sterbeurkunden
- eventuelle Ausschlagungserklärungen
- eventuelle Erbverzichtsverträge
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