Der Erbschein

1. Wann wird ein Erbschein benötigt?

- zur Vorlage beim Grundbuchamt und Umschreibung des ererbten Grundstücks auf den Namen des Erben

- zur Vorlage im Handelsregister

- zur Vorlage bei dem Finanzamt (z. B. Steuererstattung)

- zur Vorlage bei Gericht (Fortführung von Prozessen)

- Banken/Kreditinstitute um über Sparkonten, Depots u.ä. verfügen zu können

- Lebensversicherung zur Auszahlung von Versicherungssummen


2. Funktion und Wirkung

Der Erbschein bezeugt als amtliche Bescheinigung

- die Person des Erblassers,
- die Person der Erben,
- den Umfang des Erbrechts,
- eine Nacherbschaft,
- die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Seine Wirkungen sind

- eine Vermutungswirkung, daß derjenige Erbe ist, der im Erbschein steht,
- der öffentliche Glaube über die Richtigkeit des Erbscheins.


3. Erteilungsvoraussetzungen

a) Antrag
b) Form: zu Protokoll des Gerichts oder bei einem Notar
c) Inhalt:
– genaue Bezeichnung des Erbrechts, um das es geht. Das Nachlaßgericht ist an den Antrag gebunden und kann ihn nur vollständig bejahen oder ablehnen.
– Hinweis auf die Verfügung von Todes wegen, aus der der Antragsteller sein Erbrecht herleitet sowie ob und welche Verfügungen von Todes wegen der Erblasser hinterlassen hat;
– beim gesetzlichen Erben das Verhältnis, auf den sein Recht beruht, sowie ob und welche Personen weggefallen sind (durch Tod, Ausschlagung oder Erbverzicht);
– Personalien des Erblassers (mit Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz), Todeszeitpunkt und Sterbeort
– Personalien des/der Erben
– bei vorhandenem Testament, dessen Inhaltserläuterung und Auslegung
– die Erbquoten aller Miterben und Erklärung, ob diese anderen Erben die Erbschaft angenommen haben
– Verfügungsbeschränkungen, wie Testamentsvollstreckung und/oder Nacherbfolge
– bei Ehegatten der Güterstand (Ehevertrag?) sowie die Erbrechtsverhältnisse und die Erbquoten
– die Versicherung, daß keine
  • anderen Personen vorhanden oder waren, durch die genannten ausgeschlossenen oder deren Erbteil gemindert werden würden
  • die Erben die Erbschaft angenommen haben
  • kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist
  • kein Hof im Sinne der Höfeordnung zum Nachlaß gehört
    – die Belehrung über die eidesstattliche Versicherung und die Beteuerung, daß dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht


    4. Urkundenvorlage

    - die letztwillige Verfügung von Todes wegen (Testament) in Urschrift bzw. Hinweis darauf, daß sie schon dem Nachlassgericht vorliegt
    - die Personenstandsurkunden, also Sterbeurkunde und alle sonst erforderlichen Geburts- oder Abstammes-, Heirats- oder Scheidungsurkunden und Sterbeurkunden
    - eventuelle Ausschlagungserklärungen
    - eventuelle Erbverzichtsverträge