Klarstellung, ob gesetzliche Vermutungs- oder Auslegungsregeln Anwendung finden sollen.

Wichtige Rechtssätze und Auslegungsregeln im Erbrecht werden übersehen. Dies führt zu Streit. Aus diesem Grunde ist zur Streitvermeidung immer eine Klarstellung notwendig, ob es bei der gesetzlichen Vermutung oder Auslegung bleiben soll. Nachfolgend sind die wichtigsten Vermutungs- und Auslegungsregeln aufgeführt.



VorschriftenRechtssatz/Auslegungsregel
§§ 2044, 750 BGBWegfall des Auseinandersetzungsverbotes bei Tod eines Miterben
§ 2049 Abs. 1 BGB Übernommenes Landgut wird zum Ertragswert angesetzt
§ 2051 Abs. 1 BGB Ausgleichspflicht des Ersatzerben bei Wegfall des Abkömmlings
§ 2052 BGB Ausgleichspflicht der testamentarisch auf ihren gesetzlichen Erbteil eingesetzten Abkömmlinge
§ 2066 BGBBei Einsetzung der „gesetzlichen Erben“ ohne nähere Bestimmung (z.B. ohne Namensnennung und ohne Angaben von Erbquoten) erben alle beim Erfall vorhandenen gesetzlichen Erben nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile.
§ 2067 BGBBei Einsetzung der „Verwandten“ ohne nähere Bestimmung erben alle beim Erfall vorhandenen Verwandten, sofern sie gesetzliche Erben wären nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile
§ 2068 BGBBei Einsetzung der „Kinder“ ohne nähere Bestimmung erben alle beim Erfall vorhandenen Kinder und im Zweifel auch die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Kindes (Enkel) nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile
§ 2069 BGB Bei Einsetzung eines Abkömmlings erben im Zweifel auch die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Kindes nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile
§ 2070 BGBBei Einsetzung der „Abkömmlinge eines Dritten“ ohne nähere Bestimmung erben im Zweifel nicht, die beim Erfall noch nicht erzeugt sind.
§ 2071 BGB Bei Einsetzung von „Personen oder einer Klasse von Personen“, die zum Zeitpunkt des Erbfalls in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, sollen diese im Zweifel bedacht sein.
§ 2072 BGBBei Einsetzung der „Armen“ ohne nähere Bestimmung erben im Zweifel die öffentlichen Armenkasse der Gemeinde (Sozialamt) am letzten Wohnsitz des Erblassers.
§ 2073 BGBMehrdeutig Bezeichnete erben zu gleichen Teilen.
§ 2074 BGBWill der Erblasser die Zuwendung nicht sofort an den Bedachten fallen lassen, sondern nach einer gewissen Zeit oder nur unter einer bestimmten Bedingung , so gilt die Zuwendung nur als gemacht, wenn der Bedachte den Eintritt des Zeitpunkts oder der Bedingung erlebt.
§ 2075 BGBEine Zuwendung, die unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht wurde, ist nur gültig, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.Eine von einem Tun oder Unterlassen abhängige letztwillige Zuwendung gilt als unter der auflösenden Bedingung gemacht, dass der Bedachte das Tun unterlässt oder dem Unterlassen zuwiderhandelt.
§ 2076 BGBEine zum Vorteil eines Dritten gemachte Bedingung einer letztwilligen Zuwendung gilt als eingetreten, sobald der Dritte seine erforderliche Mitwirkung verweigert.
§ 2077 BGBUnwirksamkeit einer Zuwendung an den Ehegatten bei Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe.
§ 2087 BGB Vermögenszuwendung im ganzen oder zu Bruchteilen ist Erbeinsetzung – Einzelzuwendung ist Vermächtnis
§ 2097 BGBErsatzerbeneinsetzung für den Fall, dass der Erbe nicht Erbe sein kann, gilt auch für den Fall, dass der Erbe nicht Erbe sein will und umgekehrt.
§ 2098 BGBBei gegenseitiger Einsetzung der Erben zu Ersatzerben oder mehrere für einen von ihnen, gelten sie als nach dem Verhältnis ihrer ursprünglichen Erbteile zu Ersatzerben eingesetzt, wobei bei der gegenseitigen Ersatzerbeneinsetzung die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzten, den anderen vorgehen.
§ 2102 BGBEin beim Erbfall noch erzeugter eingesetzter Erbe ist Nacherbe. Die Nacherbeneinsetzung enthält gleichzeitig eine Ersatzerbeneinsetzung, was jedoch nicht umgekehrt gilt.
§ 2103 BGB Bei Anordnung des Erblassers, dass der Erbe die Erbschaft noch dem Ablauf einer Bestimmten Zeit oder dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses einem anderen herausgeben muss, so ist der zunächst Bedachte Vorerbe, der danach zum Zuge gekommene Nacherbe.
§ 2104 BGBBei Anordnung des Erblassers, dass der Erbe nur vorübergehend oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer nach ihm die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, die im Zeitpunkt des Nacherbfalls die gesetzlichen Erben des Erblassers wären.
§ 2105 BGBBei Bestimmung des Erblassers, dass der Erbe erst nach einer gewissen Zeit oder nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses die Erbschaft erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer die Erbschaft bis dahin erhalten soll, so sind die gesetzlichen Erben die Vorerben und der Bedachte Nacherbe.
§ 2106 BGBAnfallen der Nacherbschaft mit dem Tode des Vererben, sofern bei Einsetzung eines Nacherben keine Bestimmung des Zeitpunktes oder des Ereignisses, wann der Nacherbfall eintreten soll
§ 2107 BGB Nach Beschwerung eines kinderlosen Abkömmling mit der Nacherbfolge, gilt die Nacherbschaft als durch sein Versterben mit Abkömmlingen auflösend bedingt
§ 2108 Abs. 2 BGBVererblichkeit der Nacherbenanwartschaft
§ 2110 Abs. 1 BGBErstreckung der Nacherbschaft auch auf die Erbteile des Vorerben, welche diesem durch den Wegfall von Miterben angefallen sind
§ 2110 Abs. 2 BGBErstreckung der Nacherbschaft nicht auf ein Vorausvermächtnis, welches dem Vorerben zugewandt ist
§ 2137 Abs. 2 BGBBestimmung, dass Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sei, ist eine soweit zulässige Befreiung von allen gesetzlichen Beschränkungen
§ 2142 Abs. 2 BGBVerbleiben der Erbschaft beim Vorerben bei Ausschlagung durch Nacherben
§ 2147 BGBDurch ein Vermächtnis ist grds. nur der Erbe beschwert
§ 2151 Abs. 2 S. 3 BGBDer ausgewählte Bedachte ist beim Bestimmungsvermächtnis nicht mit der anderen Auswahlberechtigten zur Teilung gem. § 430 BGB verpflichtet
§ 2058 BGBAnwachsung des Anteils an übrige Bedachte, wenn vor oder nach dem Erbfall Mitvermächtnisnehmer wegfällt
§ 2060 BGBUnwirksamkeit eines Vermächtnisses, wenn Bedachter den Erbfall nicht erlebt
§ 2161 BGBBeim Wegfall des Beschwerten bei einem Vermächtnis bleibt derjenige beschwert, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt
§ 2164 BGBErstreckung des Vermächtnisses auch auf Zubehör und evtl. Ersatzanspruch
§ 2165 Abs.1 BGB Die Beseitigung der Belastungen des zum Vermögen des Erblasses gehörendem Vermächtnisgegenstandes kann Vermächtnisnehmer nicht verlangen
§§ 2166 Abs. 1, 2167, 2168 BGBGegenüber dem Erben ist Vermächtnisnehmer zur rechtzeitigen Erfüllung einer durch eine Hypothek auf dem vermachten Grundstück gesicherten Forderung, für die der Erbe persönlich haftet, verpflichtet
§ 2169 BGBUnwirksamkeit des Vermächtnisses, sofern der Vermächtnisgegenstand nicht im Erbe ist – Verschaffungsvermächtnisse müssen ausdrücklich angeordnet werden
§ 2172 Abs. 2 BGBMiteigentum des Erblassers an der einheitlichen Sache gilt als vermacht, wenn eine vermachte Sache durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung eines anderen als den Erblasser untergeht
§ 2173 BGBDer geleistete Gegenstand oder Geldbetrag gilt als vermacht, wenn die Forderung bei einem Forderungsvermächtnis erfüllt ist
§ 2181 BGBEin Vermächtnis, dessen Erfüllung dem freien Belieben des Beschwerten überlassen ist, wird mit dessen Tod fällig
§ 2182 Abs.2 BGBDer Beschwerte haftet wie ein Verkäufer für Rechtsmängel bei einem Verschaffungsvermächtnis
§ 2182 Abs. 3 BGBDer Beschwerte haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten bei einem Grundstücksvermächtnis
§ 2188 BGBEntsprechendes Kürzungsrecht des Vermächtnisnehmers gegenüber Untervermächtnis, bei Kürzung des Hauptvermächtnisses wegen Überschwerung
§ 2191 Abs. 1 BGB Mit dem Nachvermächtnis gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert
§ 2208 Abs. 1 BGBTestamentsvollstrecker stehen grds. Rechte aus §§ 2203 bis 2206 BGB zu.
§ 2208 Abs. 2 BGBBei beaufsichtigender Testamentsvollstreckung kann von den Erben die Ausführung der Erblasserverfügungen vom Testamentsvollstrecker verlangt werden
§ 2209 S. 2 BGBErweiterte Verpflichtungsbefugnisse nach § 2207 BGB zugunsten des Verwaltungstestamentsvollstreckers
§ 2221 BGBBerechtigung des Testamentsvollstreckers zur angemessenen Vergütung
§ 2255 BGBBei Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde durch Erblasser wird die Aufhebungsabsicht vermutet
§ 2257 BGBBei Widerruf des Testamentswiderrufs ist im Zweifel das widerrufene Testament wieder gültig
§ 2258 BGBBei Widerruf durch neues widersprechendes Testament, wird im Zweifel das alte Testament wieder gültig, wenn das widersprechende Testament widerrufen wird
§ 2268 BGBGemeinschaftliches Testament verliert in seinem gesamten Umfang seine Wirksamkeit mit Nichtigkeit oder Auflösung der Ehe
§ 2269 Abs. 1 BGBBei Anordnung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament fällt dieses erist bei dem Tode des überlebenden Ehegatten an.
§ 2270 Abs. 2 BGB Bedenken sich in einem gemeinschaftlichen Testament die Ehegatten gegenseitig oder der eine macht dem anderen eine Zuwendung und für den Fall des Überlebens des Bedachten wird von diesem eine Verfügung zugunsten von Personen getroffen, die mit dem anderen Ehegatten verwandt sind oder ihm nahe stehen, so sind dieses Verfügungen wechselbezüglich und bindend
§ 2298 Abs. 1, 3 BGBUnwirksamkeit aller vertragsmäßiger Verfügungen des zweiseitigen Erbvertrages bei Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung
§ 2298 Abs. 2, 3 BGB Unwirksamkeit sämtlicher vertragsmäßiger Verfügungen des Erbvertrages durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes, wobei das Recht zum vorbehaltenen Rücktritt mit dem Tode des Vertragspartners erlischt
§ 2299 Abs. 3 BGB Bei Rücktritt des Erblassers vom gesamten Erbvertrag oder Aufhebung aller vertragsmäßiger Verfügungen treten auch alle einseitigen Verfügung außer Kraft
§ 2304 BGBZuwendung eines Pflichtteils ist keine Erbeinsetzung
§ 2320 Abs. 2 BGBDerjenige hat auch die Pflichtteilslast zu tragen, dem der Erbteil eines Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird
§§ 11 VerschG, 1923 BGBVermutung des gleichzeitigen Todes, wenn nicht bewiesen werden kann, dass von mehreren Verstorbenen oder für tot erklärten Personen der eine den anderen überlebt hat, mit der Folge, dass keine Erbfähigkeit gegeben ist (z.B. gemeinsamer Unfalltod)