| Vorschriften | Rechtssatz/Auslegungsregel |
| §§ 2044, 750 BGB | Wegfall des Auseinandersetzungsverbotes bei Tod eines Miterben |
| § 2049 Abs. 1 BGB | Übernommenes Landgut wird zum Ertragswert angesetzt |
| § 2051 Abs. 1 BGB | Ausgleichspflicht des Ersatzerben bei Wegfall des Abkömmlings |
| § 2052 BGB | Ausgleichspflicht der testamentarisch auf ihren gesetzlichen Erbteil eingesetzten Abkömmlinge |
| § 2066 BGB | Bei Einsetzung der „gesetzlichen Erben“ ohne nähere Bestimmung (z.B. ohne Namensnennung und ohne Angaben von Erbquoten) erben alle beim Erfall vorhandenen gesetzlichen Erben nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile. |
| § 2067 BGB | Bei Einsetzung der „Verwandten“ ohne nähere Bestimmung erben alle beim Erfall vorhandenen Verwandten, sofern sie gesetzliche Erben wären nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile |
| § 2068 BGB | Bei Einsetzung der „Kinder“ ohne nähere Bestimmung erben alle beim Erfall vorhandenen Kinder und im Zweifel auch die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Kindes (Enkel) nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile |
| § 2069 BGB | Bei Einsetzung eines Abkömmlings erben im Zweifel auch die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Kindes nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile |
| § 2070 BGB | Bei Einsetzung der „Abkömmlinge eines Dritten“ ohne nähere Bestimmung erben im Zweifel nicht, die beim Erfall noch nicht erzeugt sind. |
| § 2071 BGB | Bei Einsetzung von „Personen oder einer Klasse von Personen“, die zum Zeitpunkt des Erbfalls in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, sollen diese im Zweifel bedacht sein. |
| § 2072 BGB | Bei Einsetzung der „Armen“ ohne nähere Bestimmung erben im Zweifel die öffentlichen Armenkasse der Gemeinde (Sozialamt) am letzten Wohnsitz des Erblassers. |
| § 2073 BGB | Mehrdeutig Bezeichnete erben zu gleichen Teilen. |
| § 2074 BGB | Will der Erblasser die Zuwendung nicht sofort an den Bedachten fallen lassen, sondern nach einer gewissen Zeit oder nur unter einer bestimmten Bedingung , so gilt die Zuwendung nur als gemacht, wenn der Bedachte den Eintritt des Zeitpunkts oder der Bedingung erlebt. |
| § 2075 BGB | Eine Zuwendung, die unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht wurde, ist nur gültig, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.Eine von einem Tun oder Unterlassen abhängige letztwillige Zuwendung gilt als unter der auflösenden Bedingung gemacht, dass der Bedachte das Tun unterlässt oder dem Unterlassen zuwiderhandelt. |
| § 2076 BGB | Eine zum Vorteil eines Dritten gemachte Bedingung einer letztwilligen Zuwendung gilt als eingetreten, sobald der Dritte seine erforderliche Mitwirkung verweigert. |
| § 2077 BGB | Unwirksamkeit einer Zuwendung an den Ehegatten bei Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe. |
| § 2087 BGB | Vermögenszuwendung im ganzen oder zu Bruchteilen ist Erbeinsetzung – Einzelzuwendung ist Vermächtnis |
| § 2097 BGB | Ersatzerbeneinsetzung für den Fall, dass der Erbe nicht Erbe sein kann, gilt auch für den Fall, dass der Erbe nicht Erbe sein will und umgekehrt. |
| § 2098 BGB | Bei gegenseitiger Einsetzung der Erben zu Ersatzerben oder mehrere für einen von ihnen, gelten sie als nach dem Verhältnis ihrer ursprünglichen Erbteile zu Ersatzerben eingesetzt, wobei bei der gegenseitigen Ersatzerbeneinsetzung die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzten, den anderen vorgehen. |
| § 2102 BGB | Ein beim Erbfall noch erzeugter eingesetzter Erbe ist Nacherbe. Die Nacherbeneinsetzung enthält gleichzeitig eine Ersatzerbeneinsetzung, was jedoch nicht umgekehrt gilt. |
| § 2103 BGB | Bei Anordnung des Erblassers, dass der Erbe die Erbschaft noch dem Ablauf einer Bestimmten Zeit oder dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses einem anderen herausgeben muss, so ist der zunächst Bedachte Vorerbe, der danach zum Zuge gekommene Nacherbe. |
| § 2104 BGB | Bei Anordnung des Erblassers, dass der Erbe nur vorübergehend oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer nach ihm die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, die im Zeitpunkt des Nacherbfalls die gesetzlichen Erben des Erblassers wären. |
| § 2105 BGB | Bei Bestimmung des Erblassers, dass der Erbe erst nach einer gewissen Zeit oder nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses die Erbschaft erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer die Erbschaft bis dahin erhalten soll, so sind die gesetzlichen Erben die Vorerben und der Bedachte Nacherbe. |
| § 2106 BGB | Anfallen der Nacherbschaft mit dem Tode des Vererben, sofern bei Einsetzung eines Nacherben keine Bestimmung des Zeitpunktes oder des Ereignisses, wann der Nacherbfall eintreten soll |
| § 2107 BGB | Nach Beschwerung eines kinderlosen Abkömmling mit der Nacherbfolge, gilt die Nacherbschaft als durch sein Versterben mit Abkömmlingen auflösend bedingt |
| § 2108 Abs. 2 BGB | Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft |
| § 2110 Abs. 1 BGB | Erstreckung der Nacherbschaft auch auf die Erbteile des Vorerben, welche diesem durch den Wegfall von Miterben angefallen sind |
| § 2110 Abs. 2 BGB | Erstreckung der Nacherbschaft nicht auf ein Vorausvermächtnis, welches dem Vorerben zugewandt ist |
| § 2137 Abs. 2 BGB | Bestimmung, dass Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sei, ist eine soweit zulässige Befreiung von allen gesetzlichen Beschränkungen |
| § 2142 Abs. 2 BGB | Verbleiben der Erbschaft beim Vorerben bei Ausschlagung durch Nacherben |
| § 2147 BGB | Durch ein Vermächtnis ist grds. nur der Erbe beschwert |
| § 2151 Abs. 2 S. 3 BGB | Der ausgewählte Bedachte ist beim Bestimmungsvermächtnis nicht mit der anderen Auswahlberechtigten zur Teilung gem. § 430 BGB verpflichtet |
| § 2058 BGB | Anwachsung des Anteils an übrige Bedachte, wenn vor oder nach dem Erbfall Mitvermächtnisnehmer wegfällt |
| § 2060 BGB | Unwirksamkeit eines Vermächtnisses, wenn Bedachter den Erbfall nicht erlebt |
| § 2161 BGB | Beim Wegfall des Beschwerten bei einem Vermächtnis bleibt derjenige beschwert, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt |
| § 2164 BGB | Erstreckung des Vermächtnisses auch auf Zubehör und evtl. Ersatzanspruch |
| § 2165 Abs.1 BGB | Die Beseitigung der Belastungen des zum Vermögen des Erblasses gehörendem Vermächtnisgegenstandes kann Vermächtnisnehmer nicht verlangen |
| §§ 2166 Abs. 1, 2167, 2168 BGB | Gegenüber dem Erben ist Vermächtnisnehmer zur rechtzeitigen Erfüllung einer durch eine Hypothek auf dem vermachten Grundstück gesicherten Forderung, für die der Erbe persönlich haftet, verpflichtet |
| § 2169 BGB | Unwirksamkeit des Vermächtnisses, sofern der Vermächtnisgegenstand nicht im Erbe ist – Verschaffungsvermächtnisse müssen ausdrücklich angeordnet werden |
| § 2172 Abs. 2 BGB | Miteigentum des Erblassers an der einheitlichen Sache gilt als vermacht, wenn eine vermachte Sache durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung eines anderen als den Erblasser untergeht |
| § 2173 BGB | Der geleistete Gegenstand oder Geldbetrag gilt als vermacht, wenn die Forderung bei einem Forderungsvermächtnis erfüllt ist |
| § 2181 BGB | Ein Vermächtnis, dessen Erfüllung dem freien Belieben des Beschwerten überlassen ist, wird mit dessen Tod fällig |
| § 2182 Abs.2 BGB | Der Beschwerte haftet wie ein Verkäufer für Rechtsmängel bei einem Verschaffungsvermächtnis |
| § 2182 Abs. 3 BGB | Der Beschwerte haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten bei einem Grundstücksvermächtnis |
| § 2188 BGB | Entsprechendes Kürzungsrecht des Vermächtnisnehmers gegenüber Untervermächtnis, bei Kürzung des Hauptvermächtnisses wegen Überschwerung |
| § 2191 Abs. 1 BGB | Mit dem Nachvermächtnis gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert |
| § 2208 Abs. 1 BGB | Testamentsvollstrecker stehen grds. Rechte aus §§ 2203 bis 2206 BGB zu. |
| § 2208 Abs. 2 BGB | Bei beaufsichtigender Testamentsvollstreckung kann von den Erben die Ausführung der Erblasserverfügungen vom Testamentsvollstrecker verlangt werden |
| § 2209 S. 2 BGB | Erweiterte Verpflichtungsbefugnisse nach § 2207 BGB zugunsten des Verwaltungstestamentsvollstreckers |
| § 2221 BGB | Berechtigung des Testamentsvollstreckers zur angemessenen Vergütung |
| § 2255 BGB | Bei Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde durch Erblasser wird die Aufhebungsabsicht vermutet |
| § 2257 BGB | Bei Widerruf des Testamentswiderrufs ist im Zweifel das widerrufene Testament wieder gültig |
| § 2258 BGB | Bei Widerruf durch neues widersprechendes Testament, wird im Zweifel das alte Testament wieder gültig, wenn das widersprechende Testament widerrufen wird |
| § 2268 BGB | Gemeinschaftliches Testament verliert in seinem gesamten Umfang seine Wirksamkeit mit Nichtigkeit oder Auflösung der Ehe |
| § 2269 Abs. 1 BGB | Bei Anordnung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament fällt dieses erist bei dem Tode des überlebenden Ehegatten an. |
| § 2270 Abs. 2 BGB | Bedenken sich in einem gemeinschaftlichen Testament die Ehegatten gegenseitig oder der eine macht dem anderen eine Zuwendung und für den Fall des Überlebens des Bedachten wird von diesem eine Verfügung zugunsten von Personen getroffen, die mit dem anderen Ehegatten verwandt sind oder ihm nahe stehen, so sind dieses Verfügungen wechselbezüglich und bindend |
| § 2298 Abs. 1, 3 BGB | Unwirksamkeit aller vertragsmäßiger Verfügungen des zweiseitigen Erbvertrages bei Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung |
| § 2298 Abs. 2, 3 BGB | Unwirksamkeit sämtlicher vertragsmäßiger Verfügungen des Erbvertrages durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes, wobei das Recht zum vorbehaltenen Rücktritt mit dem Tode des Vertragspartners erlischt |
| § 2299 Abs. 3 BGB | Bei Rücktritt des Erblassers vom gesamten Erbvertrag oder Aufhebung aller vertragsmäßiger Verfügungen treten auch alle einseitigen Verfügung außer Kraft |
| § 2304 BGB | Zuwendung eines Pflichtteils ist keine Erbeinsetzung |
| § 2320 Abs. 2 BGB | Derjenige hat auch die Pflichtteilslast zu tragen, dem der Erbteil eines Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird |
| §§ 11 VerschG, 1923 BGB | Vermutung des gleichzeitigen Todes, wenn nicht bewiesen werden kann, dass von mehreren Verstorbenen oder für tot erklärten Personen der eine den anderen überlebt hat, mit der Folge, dass keine Erbfähigkeit gegeben ist (z.B. gemeinsamer Unfalltod) |