Checkliste zum Verhalten in Steuerstrafsachenermittlungen

Grundregeln für Mandanten in Steuerstrafsachen



1. Selbstanzeige
Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Selbstanzeige

2. Steuerfahndung
a) Die Steuerfahndung wird sowohl in Steuerstrafverfahren als auch in
Steuerverfahren tätig, also ist doppelte Vorsicht geboten.

b) Die Steuerfahndung wird nicht ohne Vorinformation tätig. Die Beamten wissen also
in der Regel mehr, als sie einräumen.

c) Die Steuerfahndung beginnt häufig mit einer Hausdurchsuchung an allen
möglichen Betriebsstätten, Arbeitsplätzen, Privatwohnungen oder
Zweitwohnungen. Die Fahnder sind ausgerichtet auf das Auffinden von
Beweismitteln wie:

  • Briefe, Notizzettel, Notizbücher

  • Kalender

  • Schmierzettel

  • Bankmitteilungen, Kontoauszüge

  • Safeschlüssel

  • Verträge


    Rechtsbehelfe gegen Durchsuchungen haben in der Regel wenig Sinn.


    3. Beschlagnahme
    Unterlagen, die beschlagnahmt werden, müssen aufgezeichnet sein! Eine Auflistung
    ist den Betroffenen zur Verfügung zu stellen.


    4. Durchsuchungstermin

    a) Mit dem Erscheinen der Ermittlungsbehörden sofort den Berater (Steuerberater
    oder Rechtsanwalt) verständigen, möglichst hinzuziehen.

    b) Keine Aussagen ohne Berater anlässlich der Durchsucher.

    c) Während des gesamten Verfahrens keine Einlassung, keine Auskünfte ohne
    Absprache mit dem Berater.

    d) Keine Kurzschlussreaktionen:
  • Leerräumen von Konten
  • Reise in das Ausland
    Das könnte Haftgründe darstellen.

    e) Soweit in Erfahrung gebracht werden kann, ob Kunden, Lieferanten oder sonstige
    Geschäftspartner ebenfalls in die Ermittlungen einbezogen werden, sollten diese
    umgehend durch den Betroffenen informiert werden.

    f) Ein Bankgeheimnis besteht gegenüber der Fahndung nicht.

    g) Eine Reduzierung von Straffolgen kann keine der ermittelnden Stellen zusagen.

    h) Ebenso wenig können die ermittelnden Behörden betreffend des
    Besteuerungsverfahrens Erlass-, Stundungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen
    erläutern oder sich hierzu äußern.

    i) Nach dem ersten Sturm muss man sich auf ein langes Verfahren einrichten.
    2 bis 3 Jahre sind der Durchschnitt.

    Gelnhausen

    - RA Frank Bayer -