Fristen im Erbfall


StichwortDauerBeginnRechtsgrundlage
Erbe
Erbausschlagung
  • Normalfall

    Erblasser bzw. Erbe im Ausland
  • 6 Wochen


    6 Monate
    Kenntnis des Erben von
    Erbschaft und Berufungsgrund
    §1944 Abs. 1 u. 2. BGB


    §1944 Abs. 3 BGB
    Anspruch gegen Erbschaftsbesitzer
  • auf Herausgabe

  • auf Schadenersatz
  • 30 Jahre


    3 Jahre
    Erlangung von Erbschaftsgegenständen
    Kenntnis vom Schaden
    und vom Ersatzpflichtigen
    §197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
    Herausgabeanspruch des Vertragserben bei Schenkungen
    des Erblassers in Beeinträchtigungsabsicht
    3 JahreAnfall der Erbschaft§2287 Abs. 2 BGB
    Recht,die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit zu verweigern3 Monate

    maximal bis zur
    Inventarerrichtung
    Annahme der Erbschaft§2014 BGB
    Antrag auf Eröffnung des NachlassinsolvenzverfahrensunverzüglichKenntnis von Zahlungsunfähigkeit
    über Überschuldung des
    Nachlasses
    §1980 BGB
    Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt, wenn er nicht auf eröffneter Verfügung von Todes wegen beruht, aus der sich Verhältnis zum Erblasser ergibt3 MonateKenntnis vom Anfall§30 ErbStg


    StichwortDauerBeginnRechtsgrundlage
    Pflichtteilsberechtigter
    Anspruch gegen Erben
  • bei Kenntnis

  • ohne Kenntnis

  • 3 Jahre


    30 Jahre
    Kenntnis von Erbfall
    und beeinträchtigender Verfügung
    Erbfall
    §2332 Abs. 1 BGB

    §2332 Abs. 1 BGB
    Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • bei Kenntnis

  • ohne Kenntnis

  • 3 Jahre


    30 Jahre
    Kenntnis von Erbfall
    und beeinträchtigender Verfügung
    Erbfall
    §§2325, 2332 Abs. 1 BGB

    §§2325, 2332 Abs. 1 BGB
    Anspruch gegen Beschenkte
    3 Jahre
    Eintritt des Erbfalls§§2329, 2332 Abs. 1 BGB
    Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt
    3 Monate
    Kenntnis vom Anfall§30 ErbStG


    StichwortDauerBeginnRechtsgrundlage
    Vermächtnisnehmer
    Anspruch aus Vermächtnis30 JahreEintritt des Erbfalls§197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
    Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt, wenn sich aus eröffneter Verfügung von Todes wegen nicht das Verhältnis zum Erblasser ergibt3 MonateKentnis vom Anfall§30 ErbStG


    StichwortDauerBeginnRechtsgrundlage
    Sonstige
    Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Gläubiger2 JahreAnnahme der Erbschaft§319 InsO
    Anfechtung einer letztwilligen Verfügung1 JahrKenntnis vom Anfechtungsgrund, max. 30 Jahre§2082 BGB
    Geltendmachung der Erbunwürdigkeit1 JahrKenntnis vom Anfechtungsgrund, max. 30 Jahre§2340 Abs.3 BGB i. V. m. §2082 BGB