Home
Rechtsanwälte
Erbrecht
Steuerrecht und Steuerstrafrecht
So funktioniert das Steuersystem -Glosse-
Insolvenzrecht
Gesellschaftsrecht
Aktuell / News
Referenzen
Downloads
Impressum
Anfahrt
Kontakt
Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige
Rechtsgrundlage ist das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 in BGBl. I 2011, Seite 676
1. Nacherklärung der Besteuerungsgrundlagen
Wie bisher:
-unrichtige Angaben sind zu berichtigen
-unvollständige Angaben sind zu ergänzen oder
-unterlassene Angaben sind nachzuholen.
Weitergehend als bisher müssen die steuerliche relevanten Angaben
-zu allen unverjährten Steuerstraftaten (§ 78 ff. StGB)
-einer Steuerart
-in vollem Umfang
berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden.
Unvollständige Selbstanzeigen sind nicht wirksam und führen damit auch nicht zu einem Abschluss eines Strafverfahrens.
2.Ausschluss der Strafbefreiung/Sperrgründe
Keine strafbefreiende Wirkung tritt ein,
-bei einer bereits drohenden Entdeckung
-bei einer Entdeckung
wenn der Steuervorteil einen Betrag von € 50.000,00 pro Tat übersteigt.
Besondere Bedeutung kommt der 50.000,00-Euro-Grenze zu.
§ 398 a der Abgabenordnung kann von der Verfolgung der Straftat abgesehen werden, wenn innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist,
-die hinterzogenen Steuern entrichtet werden und
-ein Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern zu Gunsten der Staatskasse gezahlt wird
Darüber hinaus müssen selbstverständlich die Steuern selbst nebst angefallenen Zinsen nachentrichtet werden.
Gelnhausen, 28. Juni 2011