Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige

Rechtsgrundlage ist das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 in BGBl. I 2011, Seite 676

1. Nacherklärung der Besteuerungsgrundlagen

Wie bisher:

-unrichtige Angaben sind zu berichtigen
-unvollständige Angaben sind zu ergänzen oder
-unterlassene Angaben sind nachzuholen.

Weitergehend als bisher müssen die steuerliche relevanten Angaben

-zu allen unverjährten Steuerstraftaten (§ 78 ff. StGB)
-einer Steuerart
-in vollem Umfang

berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden.

Unvollständige Selbstanzeigen sind nicht wirksam und führen damit auch nicht zu einem Abschluss eines Strafverfahrens.

2.Ausschluss der Strafbefreiung/Sperrgründe

Keine strafbefreiende Wirkung tritt ein,

-bei einer bereits drohenden Entdeckung
-bei einer Entdeckung
wenn der Steuervorteil einen Betrag von € 50.000,00 pro Tat übersteigt.

Besondere Bedeutung kommt der 50.000,00-Euro-Grenze zu.

§ 398 a der Abgabenordnung kann von der Verfolgung der Straftat abgesehen werden, wenn innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist,

-die hinterzogenen Steuern entrichtet werden und
-ein Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern zu Gunsten der Staatskasse gezahlt wird

Darüber hinaus müssen selbstverständlich die Steuern selbst nebst angefallenen Zinsen nachentrichtet werden.


Gelnhausen, 28. Juni 2011