Grundsätze

zur Ausübung der Tätigkeit als Insolvenzverwalter in der Kanzlei Bayer

1. Die Berufsgrundsätze des VID in der Fassung vom 04.11.2006 werden unbedingt eingehalten! Darüber hinaus gelten grundsätzlich die nachfolgenden Ziffern 2. – 5.

2. Bei Anordnung einer vorläufigen Verwaltung werden für diese Tätigkeit keine separaten Kostenanträge gestellt, jedenfalls soweit im Anschluss eine endgültige Bestellung als Insolvenzverwalter erfolgt.

3. Die Vergütungen, die nach § 5 InsVV zu berechnen sind, werden grundsätzlich nicht der Masse, sondern nur dem Prozessgegner berechnet.

4. Dem Grundsatz der persönlichen Bearbeitung wird besondere Aufmerksamkeit beigemessen, d. h. soweit überhaupt möglich erfolgt keine Beauftragung von Personen, Unternehmen oder Organisationen, soweit die Bearbeitung durch Mitarbeiter der Kanzlei durchgeführt werden kann.

5. Bei Beauftragung von dritten Personen, Unternehmen oder Organisationen ist strikt eine direkte oder indirekte Beteiligung der Kanzlei oder von Mitarbeitern der Kanzlei ausgeschlossen.

Gelnhausen, 10. Dezember 2009