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Erbsteuerreformgesetz - auch verfassungswidrig?
Das Finanzgericht München hat mit Beschluss vom 05.10.2009 (Az: 4 V 1584/09 = Der Betrieb 2009 S. 2577) die Beschwerde zu dem Bundesfinanzhof zu gelassen, um folgende Fragen zu klären:
1. Ist die weitgehende Verschonung des Betriebsvermögens zu 85 % bzw. zu 100 % auf der einen Seite und die volle Versteuerung von Barschenkungen auf der ande-ren Seite mit dem Grundgesetz (Art. 3 GG) vereinbar.
2. Ist der gleiche Steuertarif für Familienangehörige in der Steuerklasse II und Nicht-verwandte in der Steuerklasse III mit dem Grundgesetz vereinbar (diese Regelung ist bereits durch die Änderung zum 01.01.2010 überholt).
Das Beschwerdeverfahren wird bei den BFH unter dem Aktenzeichen II B 168/09 geführt.
Gleichzeitig hat ein Hochschullehrer der Universität Freiburg drei Verfassungsbeschwer-den gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz eingelegt (Az: 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09).
Rechtsfolge:
Die nach dem Erbschaftsteuergesetz 2009 erlassenen Erbschaftsteuerbescheide können durch Einspruch offen gehalten werden. Wegen der schwebenden Verfassungsbeschwer-den tritt Kraft Gesetzes ein Ruhen des Verfahrens ein.