Die neue Erbschaftsteuer 2009 und das Änderungsgesetz 2010


Steuerklasse Personenalter Freibetragneuer Freibetrag
IEhegatten307.000 €500.000 €
IKinder,Stiefkinder205.000 €400.000 €
IAbkömmlinge verstorbener
Kinder und Stiefkinder
205.000 €200.000 €
IAbkömmlinge und Stiefkinder
nicht verstorbener Kinder und
Stiefkinder, Eltern und Voreltern
bei Erwerb von Todes wegen
51.200 €100.000 €
IIEltern und Voreltern bei Erwerb
durch Schenkung, Geschwister,
Abkömmlinge des ersten Grades der
Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder,
Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte
10.300 €20.000 €
IIIeingetragene Lebenspartner5.200 €500.000 €
IIIAlle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen5.200 €20.000 €
IIIbeschränkt Steuerpflichtige1.100 €2.000 €


Erbschaftsteuertarif 2009

Wert des steuerpflichtigen ErwerbsSteuerklasse
IIIIII
75.000 €7 %30 %30 %
300.000 €11 %30 %30 %
600.000 €15 %30 %30 %
6.00.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %50 %50 %
26.000.000 €50 %50 %50 %
darüber30 %50 %50 %


Erbschaftsteuertarif 2010

Wert des steuerpflichtigen ErwerbsSteuerklasse
IIIIII
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
darüber30 %43 %50 %


Änderungen des Bewertungsrechts

1. Betriebsvermögen
Betriebsvermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen, das ist der Verkehrswert.
Betriebsvermögen ist gewerbliches Vermögen, Vermögen von freiberuflichen Tätigen, Anteile an Betriebsvermögen von Körperschaften, Anteile an Personenvereinigungen.

Bewertungsmethoden:

  • 1. Ableitung aus Verkäufen

    wenn keine Verkäufe vorliegen

  • 2. Ertragswertverfahren

    wenn Ertragswertverfahren auf diesem Markt nicht möglich ist

  • 3. alternative Methoden
    vergleichsorientierte und Multiplikatormethoden

    Wertuntergrenze ist der Substanzwert


    2. Grundvermögen

    Bewertungsziel ist der gemeine Wert = Verkehrswert

    3 Bewertungsmethoden:

  • 1. Vergleichswert
  • 2. Ertragswert

    wenn keine Vergleichswerte vorliegen und keine Miete zu ermitteln ist

  • 3. Sachwert


    Begünstigungen
    1. Betriebsvermögen

    Die Begünstigung von Betriebsvermögen wird in zwei Optionen eines Verschonungsabschlages von 85 oder 100 % gewährt. Grundsätzlich gilt der 85 %ige Verschonungsabschlag, wenn keine andere Erklärung abgegeben wird. Die Freistellung von der Besteuerung (Verschonung) wird erreicht, wenn die nachfolgenden Hürden überwunden werden können. 

  • Die neue Erbschaftsteuer 2009 und das Änderungsges

    Schädlich Tatbestände § 13a Abs. 5 ErbStG

    1.Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebes
    2.Veräußerung von Anteilen durch Sacheinlage oder Einbringung entstanden sind
    3.Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
    4.Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
    5.Aufgabe des Betriebes insgesamt, auch Insolvenz
    6.Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen
    7.Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen in Privatvermögen
    8.Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen zu betriebsfremden Zwecken


    Überentnahmen § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG


    1. Grundvermögen

    Soweit Grundstücke zu Wohnzwecken vermietet sind, werden sie mit 90 % ihres Wertes angesetzt. (§ 13c Abs. 1 ErbStG)

    Verwaltungsvermögen ist schädlich !!!

    Betriebsvermögen ist nicht begünstigt, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13b Abs. 2 ErbStG)

    Wird die 100 % Steuerfreiheit angestrebt, darf das Verwaltungsvermögen höchstens 10 % betragen.

    Zum nicht begünstigen Steuervermögen gehören:

    1.vermietete Grundstücke (nicht bei Betriebsaufspaltung)
    2.Kapitalanteile bis 25 %
    3.Anteile an Mietunternehmerschaften mit überwiegendem Verwaltungsvermögen
    4.Anteile an Kapitalgesellschaften (auch mehr als 50 %) mit überwiegenden
    Verwaltungsvermögen
    5.Wertpapiere
    6.Kunstgegenstände

    Mit dieser Regelung dürfte sich die vormals immer als steuergünstig bezeichnete gewerblich geprägte GmbH & Co. KG erledigt haben, ja sie wird zukünftig als äußerst schlechte Steuergestaltung anzusehen sein.



    Versorgungsfreibeträge gemäß § 17 Abs. 1 bleiben wie in der Altregelung bestehen